
Arbeit als Chance
Personen anzustellen, die keinen normalen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, kann bedeuten, dass man sich ein bisschen mehr mit dem Prozess auseinandersetzen muss.
Den Personen ein Chance zu geben, ist jedoch unfassbar wertvoll für sie.
Es braucht nur eine Person, die an einen glaubt, und auf einmal stehen neue Wege offen.
Jeder Mensch hat verdient, sein Leben mit bereichernden Dingen zu füllen. Dazu gehören auch Arbeit, Community, und seinen eigenen Freiraum, in dem man Privatsphäre hat.
Informationen zur Duldung
Was ist Duldung?
Duldung bezeichnet die vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung. Betroffene haben einen negativen Asylbescheid erhalten, können jedoch aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abgeschoben werden. Gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG halten sich geduldete Personen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf – ihr Aufenthalt wird jedoch so lange toleriert, wie die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorliegen. Die Perspektive auf einen dauerhaft gesicherten Status ist in der Praxis stark eingeschränkt.
Dokument und Gültigkeit
Geduldete Personen erhalten eine gelbe Karte, die jeweils für ein Jahr gültig ist und jährlich neu beantragt werden muss (AMS, 2026).

Eine Übersicht über alle außerordentlichen Karten welche ausgestellt werden, findet ihr hier
Quelle: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
DISCLAIMER
Alle weiteren Informationen haben ab dem 12. Juni 2026 keine Gültigkeit mehr.
Aufgrund einer Gesetzesänderung haben Personen mit einer rechtlichen Duldung keinen Arbeitsmarktzugang mehr.
Die Website vor der Gesetzesänderung erstellt.
Arbeitsmarktzugang bei Duldung
Eine Duldung allein berechtigt nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung – sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und eröffnet keinen automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein solcher Zugang ist nur durch bestimmte gesetzlich geregelte Voraussetzungen möglich.
Der einzige Weg in eine reguläre Beschäftigung führt über eine Beschäftigungsbewilligung. Diese behördliche Genehmigung ermöglicht es Arbeitgeber:innen, eine geduldete Person für eine konkret definierte Tätigkeit, einen bestimmten Zeitraum und eine gewisse Stelle einzustellen. Die Bewilligung gilt nicht allgemein, sondern immer im Zusammenhang mit einem spezifischen Arbeitsverhältnis.
Was muss ich als Arbeitgeber:in beachten?
Formell gibt es bestimmte Bedingungen, die erfüllt werden müssen, um eine Person mit Status Duldung anstellen zu können.
Die Person muss über eine rechtliche Duldung verfügen, nicht um eine faktische.
Um das herauszufinden, stehen Sozialarbeiter:innen zur Verfügung. Falls die Person nicht schon in Betreuung bei einer Einrichtung wie Fluchtpunkt oder der Diakonie ist, kann man sich gerne an sie wenden – sie unterstützen bei der Abwicklung gerne.
Diakonie - Unabhängige Beratung Tirol
Bürgerstraße 21
6020 Innsbruck
+43 512 32 30 72 86 70
Nicht nur bei Personen mit Status Duldung gilt es, besondere Bestimmungen zu beachten. Bei allen Menschen die aus dem Ausland stammen und keine EU-Staatsbürgerschaft haben, gibt es Vorschriften.
Beschäftigungsbewilligung
Eine Beschäftigungsbewilligung ist ein Formular, welches von dem/der Arbeitgeber:in ausgefüllt und an das AMS übermittelt wird.
Die Kosten betragen ca. 40€ (Stand Sommer 2026).
Der Ablauf ist wie folgt:
1. Kontaktaufnahme
Der erste Schritt ist die Herstellung eines Kontakts zwischen einer vermittelnden Stelle und dem potenziellen Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin. Dies kann auf zwei Wegen geschehen: Einrichtungen wie der Verein für Obdachlose (VfO), Fluchtpunkt oder die Diakonie nehmen aktiv Kontakt zu Arbeitgeber:innen auf und weisen auf arbeitsfähige geduldete Personen hin.
Arbeitgeber:innen können aus Eigeninitiative direkt den VfO, Fluchtpunkt oder die Diakonie kontaktieren, um mehr über eine mögliche Zusammenarbeit zu erfahren.
2. Antrag auf Beschäftigungsbewilligung
Die Beschäftigungsbewilligung wird von dem/der Arbeitgeber:in beim AMS beantragt – nicht von der betroffenen Person selbst. Das entsprechende Formular steht hier zum Download bereit:
Formular Beschäftigungsbewilligung
3. Unterlagen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin
Im Zuge des Antragsverfahrens sind die relevanten Daten und Dokumente der zu beschäftigenden Person einzuholen und dem Antrag beizulegen.
4. Arbeitsmarktprüfung
Das AMS prüft im Rahmen einer Arbeitsmarktprüfung, ob für die ausgeschriebene Stelle vorrangig Personen mit höherem Aufenthaltsstatus verfügbar sind, und ob alle rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
5. Bescheid erhalten
Nach Abschluss der Prüfung ergeht ein Bescheid des AMS. Bei positiver Entscheidung kann das Arbeitsverhältnis aufgenommen werden.
Der Verein für Obdachlose, Fluchtpunkt und die Diakonie stehen jederzeit gerne zur Verfügung falls es zu Problemen bei der Beschäftigung kommt, auch nach Erhalt des Bescheids!

